Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und für
die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen)
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen sowie für alle Werk- und Dienstleistungen der Plasma Coating Service GmbH, Im Rohrbach 2, 72336 Balingen-Frommern (nachfolgend: „PCS“), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Werk- und Dienstleistungen gelten diese Bedingungen als durch den Kunden angenommen. Die Bedingungen können von PCS jederzeit mit Wirkung für künftige Leistungen und Lieferungen geändert werden.
Andere Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1. Angebote und Vertragsschluss
1.1 Die Angebote von PCS sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden werden von PCS innerhalb von 10 Tagen nach Bestellungseingang schriftlich bestätigt. Ein rechtswirksamer Vertrag kommt entweder durch diese schriftliche Bestätigung oder spätestens mit der Lieferung oder Leistungserbringung durch PCS zustande.
1.2 Kataloge, Prospekte, Werbeschriften und darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
1.3 Die Angestellten von PCS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der vorliegenden Bedingungen und des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Der Umfang der Lieferungen sowie die Anforderungen an die zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen ergeben sich aus den auf den Angeboten von PCS basierenden Auftragsbestätigungen.
2.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind Kostenvoranschläge grundsätzlich vergütungspflichtig und werden nach Aufwand abgerechnet. Ein für Kostenvoranschläge gezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn in der Folge ein Auftrag erteilt wird.
2.3 PCS steht für die rechtzeitige Beschaffung ihrer Lieferungen und/oder Leistungen nur ein, soweit sie die erforderlichen Zulieferungen und sonstigen Leistungen (im Folgenden zusammen: „Zulieferungen“) rechtzeitig erhält. PCS wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Zulieferungen informieren. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung der Zulieferungen von PCS zu vertreten ist, obliegt dem Kunden.
2.4 Soweit nicht anders angegeben, hält sich PCS an die in den Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
2.5 Sind feste Preise für einen längeren Liefer- und Leistungszeitraum vereinbart und ändern sich innerhalb dieses Zeitraums die für die Preisbildung von PCS maßgeblichen Kostenelemente wie Rohstoffe, Energie, Steuern und Zölle nicht nur unwesentlich, so ist der Kunde verpflichtet, über eine angemessene Preisanpassung zu verhandeln. Führen diese Verhandlungen nicht innerhalb von 1 Monat zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis, so ist PCS berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende zu kündigen.
2.6 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung.
3. Zahlungen
3.1 Rechnungen von PCS sind, soweit nicht anders vereinbart, spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. PCS ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Kunde wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist PCS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3.2 Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn PCS über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Zahlung per Scheck gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3.3 Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen von PCS 5 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Bei Eintritt von Verzug ist PCS berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Zinssatz ist niedriger anzusetzen, soweit der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch PCS ist jeder Zeit zulässig.
3.4 Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen und Kosten ist PCS nicht zu weiteren Lieferungen und Leistungen aus dem betroffenen Vertragsverhältnis verpflichtet.
3.5 Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung ist der Kunde nur berechtigt, wenn entsprechende Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung oder Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Leistungen zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängel geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Leistungen steht.
3.6 Werden PCS Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist PCS berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn bereits Schecks angenommen worden sind. PCS ist in diesem Falle berechtigt, in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen nur noch gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu liefern oder zu leisten.
4. Liefer- und Leistungszeiten
4.1 Termine oder Fristen für Lieferungen und Leistungen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie in Folge von Ereignissen, die PCS die Lieferung/Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Ausfall von Maschinen, Unglücksfälle oder Naturkatastrophen – hat PCS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen PCS, die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Auf die genannten Umstände kann sich PCS nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich darüber benachrichtigt worden ist.
4.3 Sollte die Behinderung nach Abs. 2 länger als 3 Monate dauern, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit oder wird PCS von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4.4 Sofern PCS die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch in Höhe von höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von PCS. In letzterem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, solange keiner der in Ziffer 7.3 Satz 1 genannten Fälle vorliegt.
4.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist PCS berechtigt, Ersatz des dadurch entstanden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
5. Gewährleistung
5.1 Lieferungen und Leistungen sind vom Kunden unverzüglich auf Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen zu prüfen. Vertragsleistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Leistungserbringung PCS festgestellte Mängel schriftlich mitteilt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind PCS unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
5.2 PCS hat Sachmängel von Lieferungen, welche von Dritten bezogen und unverändert an den Kunden weitergeliefert werden, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe von Ziff. 7. unberührt.
5.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
5.4 Im Fall der Mitteilung des Kunden, dass Lieferungen Mängel aufweisen oder Leistungen mangelhaft erbracht worden sind, steht PCS ein Nachbesserungsrecht zu. Die mangelhaften Lieferungen sind vom Kunden auf dem von PCS gewählten Transportweg und auf Kosten von PCS zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. Falls der Kunde verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, der nicht der vertragliche Leistungsort ist, trägt der Kunde die dabei zusätzlich für Arbeitszeit und Reisekosten entstehenden Aufwendungen. Schlägt die Nachbesserung nach zweimaligem Versuch und angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
5.5 PCS ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchgeführt werden kann. In diesem Fall steht dem Kunden ein sofortiges Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht zu. Von unverhältnismäßigen Kosten ist auszugehen, wenn diese den Lieferpreis um mehr als 10% überschreiten.
5.6 Die Gewährleistungsfrist für Lieferungen und Leistungen beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tag der Ablieferung bzw. der Leistungserbringung.
5.7 Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von PCS Lieferungen oder Leistungen von PCS selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
6. Eigentumsübergang
6.1 Von PCS gelieferte Waren bleiben Eigentum von PCS bis zur Erfüllung sämtlicher gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung bestehender Zahlungs-ansprüche. Werden Liefergegenstände vom Kunden weiterveräußert, tritt der Kunde die Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer an PCS ab, soweit noch nicht vollständig bezahlt worden ist.
6.2 Verarbeitungen und Umbildungen erfolgen stets für PCS als Herstellerin. Erlischt das (Mit-)Eigentum von PCS durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (gemäß Rechnungswert) auf PCS übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit)Eigentum von PCS unentgeltlich. Ware, an der PCS (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
6.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an PCS ab. PCS ermächtigt ihn widerruflich, die an PCS abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von PCS hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit PCS ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PCS die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist PCS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
7. Haftung
7.1 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PCS bis zur Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Darüber hinaus sind Schadensersatz-ansprüche unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
7.2 Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden, die durch die Lieferungen und Leistungen an anderen Rechtsgütern entstanden sind, können nicht verlangt werden, es sei denn ein von PCS garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen derartige Schäden abzusichern.
7.3 Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1. und 2. gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung von PCS ist auch von Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
7.4 Soweit die Haftung von PCS beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PCS.
8. Rechte
8.1 Alle bei der Durchführung von vertragsgemäßen Werk- und Dienstleistungen bei PCS entstehenden gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte stehen PCS zu. PCS überträgt dem Kunden daran ein einfaches unbeschränktes und übertragbares Nutzungsrecht, welches durch Zahlung der vereinbarten Vergütung mit abgegolten ist.
8.2 Ohne ausdrückliche Genehmigung von PCS ist es dem Kunden nicht gestattet, die von PCS erworbene Ware in Länder außerhalb der Europäischen Union zu exportieren.
9. Geheimhaltung
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit PCS bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Dazu gehören insbesondere auch die im Rahmen umfangreicherer Angebote übermittelten Detailinformationen zu Preisgestaltungen, Kostenkalkulationen und Produktionsprozessen von PCS.
9.2 Die genannten Geheimhaltungspflichten bleiben nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weitere 5 Jahre bestehen, soweit keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Alle vertraglichen Vereinbarungen sowie Änderungen und Aufhebungen derselben bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung.
10.2 Für das Vertragsverhältnis zwischen PCS und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von PCS örtlich zuständige Gericht.
10.4 Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.